AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Jedem Geschäft liegen ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden, auch wenn ihnen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
Sollte eine Bedingung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bedingung eine dieser Bedingung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Es gilt deutsches Recht.
1. Jedem Geschäft liegen ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden, auch wenn ihnen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
Sollte eine Bedingung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bedingung eine dieser Bedingung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Es gilt deutsches Recht.
2. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Proben gelten als Durchschnittsmuster.
Angegebene Maße, Gewichte, Farben und sonstige zugesicherte Eigenschaften sind nur Annäherungs- und Durchschnittswerte und stellen die Allgemeinheit des Steins dar. Muster können daher niemals die Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Steins exakt widerspiegeln, daher sind Abweichungen wie Farbunterschiede, Trübungen, Äderungen usw. sowie Fehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Stiche, Quarzadern etc. Natur gegeben und mindern den Wert des Steins nicht.
Angegebene Maße, Gewichte, Farben und sonstige zugesicherte Eigenschaften sind nur Annäherungs- und Durchschnittswerte und stellen die Allgemeinheit des Steins dar. Muster können daher niemals die Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Steins exakt widerspiegeln, daher sind Abweichungen wie Farbunterschiede, Trübungen, Äderungen usw. sowie Fehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Stiche, Quarzadern etc. Natur gegeben und mindern den Wert des Steins nicht.
Für absolute Frostbeständigkeit wird keine Garantie übernommen.
Bei buntem Marmor sind fachgerechte Kittungen sowie das Anbringen von Klammern und Dübeln je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliche Erfordernis der Bearbeitung.
Werden ausdrücklich bestimmte Werte zugrunde gelegt, so sind dafür die Daten und Bedingungen unserer Lieferwerke maßgebend. Eine weitergehende Haftung wird von uns nicht übernommen.
Bei buntem Marmor sind fachgerechte Kittungen sowie das Anbringen von Klammern und Dübeln je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliche Erfordernis der Bearbeitung.
Werden ausdrücklich bestimmte Werte zugrunde gelegt, so sind dafür die Daten und Bedingungen unserer Lieferwerke maßgebend. Eine weitergehende Haftung wird von uns nicht übernommen.
3. Liefertermin:
Vorgeschriebene oder vereinbarte Liefertermine werden möglichst eingehalten, jedoch wird von uns insoweit keine Verpflichtung übernommen. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Verpflichtung zur Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Lieferzeit befreit durch Umstände, die eine Betriebsstörung unserer Lieferanten oder unseres eigenen Betriebes zur Folge haben. Solche Umstände sind u.a. Krieg, Mobilmachung, Streik, Verkehrsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Fehlbrände, Frostschäden, Transportschwierigkeiten usw., kurz alle Umstände, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern oder ähnliche Folgewirkungen haben. Bei Vorliegen solcher Umstände sind wir berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferpflicht auf die Lieferzeit für den Gesamtauftrag oder Teile desselben zu verlängern. Jegliche Ansprüche des Käufers einschließlich Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art scheiden aus.
Nimmt der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab, so ist er – unbeschadet etwa weitergehender Ansprüche des Verkäufers – verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten.
Vorgeschriebene oder vereinbarte Liefertermine werden möglichst eingehalten, jedoch wird von uns insoweit keine Verpflichtung übernommen. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung sowie von der Verpflichtung zur Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Lieferzeit befreit durch Umstände, die eine Betriebsstörung unserer Lieferanten oder unseres eigenen Betriebes zur Folge haben. Solche Umstände sind u.a. Krieg, Mobilmachung, Streik, Verkehrsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Fehlbrände, Frostschäden, Transportschwierigkeiten usw., kurz alle Umstände, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern oder ähnliche Folgewirkungen haben. Bei Vorliegen solcher Umstände sind wir berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferpflicht auf die Lieferzeit für den Gesamtauftrag oder Teile desselben zu verlängern. Jegliche Ansprüche des Käufers einschließlich Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art scheiden aus.
Nimmt der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab, so ist er – unbeschadet etwa weitergehender Ansprüche des Verkäufers – verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten.
4. Mängelrügen:
Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen müssen, sofern sie berücksichtigt werden sollen, sofort nach Empfang sowie vor Ver- oder Bearbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich geltend gemacht werden. Rügen durch Telegramm oder Fernsprecher bedürfen anschließender schriftlicher Bestätigung. Verlegt der Käufer von uns gelieferte Ware trotz erkennbarer Mängel, entfällt jegliche Gewährleistung.
Werden bei Ankunft von Lieferungen Beschädigungen festgestellt, so hat der Käufer ein Protokoll über Art und Umfang der Beschädigungen anzufertigen und sich von unseren Mitarbeiter unterschreiben zu lassen.
Eine Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Bei Lieferung von verkauften Minderqualitäten wird jede Gewährleistung abgelehnt.
Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und auf die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen müssen, sofern sie berücksichtigt werden sollen, sofort nach Empfang sowie vor Ver- oder Bearbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich geltend gemacht werden. Rügen durch Telegramm oder Fernsprecher bedürfen anschließender schriftlicher Bestätigung. Verlegt der Käufer von uns gelieferte Ware trotz erkennbarer Mängel, entfällt jegliche Gewährleistung.
Werden bei Ankunft von Lieferungen Beschädigungen festgestellt, so hat der Käufer ein Protokoll über Art und Umfang der Beschädigungen anzufertigen und sich von unseren Mitarbeiter unterschreiben zu lassen.
Eine Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Bei Lieferung von verkauften Minderqualitäten wird jede Gewährleistung abgelehnt.
Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und auf die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
5. Zahlung und Eigentumsvorbehalt:
Zahlungen sind, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, in bar ohne jeden Abzug zu leisten.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für eine Kreditgewährung nicht ausreichen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird ein solches Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, sowie bereits gelieferte Baustoffe zurückverlangen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der bei uns anfallenden Bankzinsen sowie Erstattung der Mehrkosten zu fordern. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder geht ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest oder stellt er seine Zahlungen ein, so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig. Von uns unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte, noch nicht voll bezahlte Ware ist an uns herauszugeben. Darüber hinaus bleiben uns Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Zahlungen sind, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, in bar ohne jeden Abzug zu leisten.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für eine Kreditgewährung nicht ausreichen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird ein solches Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, sowie bereits gelieferte Baustoffe zurückverlangen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der bei uns anfallenden Bankzinsen sowie Erstattung der Mehrkosten zu fordern. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder geht ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest oder stellt er seine Zahlungen ein, so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig. Von uns unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte, noch nicht voll bezahlte Ware ist an uns herauszugeben. Darüber hinaus bleiben uns Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6. Gewährleistungsansprüche:
Bei berechtigter Mängelrüge kann der Käufer nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangen. Falls der Käufer auf Grund einer berechtigten Mängelrüge mindern will, steht uns das Recht zu, Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen und zum Ersatz mängelfreie Ware zu liefern.
Für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Einbau des Käufers oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw. ungeeigneter Bauuntergrund, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Jegliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Verzuges oder aus irgendwelchen anderen Gründen, insbesondere auch wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
Bei berechtigter Mängelrüge kann der Käufer nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangen. Falls der Käufer auf Grund einer berechtigten Mängelrüge mindern will, steht uns das Recht zu, Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen und zum Ersatz mängelfreie Ware zu liefern.
Für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaften Einbau des Käufers oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw. ungeeigneter Bauuntergrund, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Jegliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Verzuges oder aus irgendwelchen anderen Gründen, insbesondere auch wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
7. Werk- und Lieferungsverträge:
Bei Werk- und Lieferungsverträgen, bei denen es sich um Leistungen an Bauwerken handelt, gelten die Bestimmungen der VOB, Teil B, jeweils in der neuesten Fassung als vereinbart.
Bei Werk- und Lieferungsverträgen, bei denen es sich um Leistungen an Bauwerken handelt, gelten die Bestimmungen der VOB, Teil B, jeweils in der neuesten Fassung als vereinbart.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.
Hauke Thissen, September 2011
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lübeck.
Hauke Thissen, September 2011







